Wann kann man den Widerruf oder die Berichtigung einer Behauptung in Presse oder Medien verlangen?

Neben einer Gegendarstellung oder einem Anspruch, eine bestimmte Berichterstattung zu unterlassen, kann einem Betroffenen auch ein Anspruch auf Widerruf, Richtigstellung oder Ergänzung einer unzutreffenden Tatsachenbehauptung gegen Presse oder Rundfunk zustehen.

Mit diesem Anspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer „fortdauernden Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen“ entgegenwirken soll, kann ein Betroffener bewirken, dass sich Presse oder Rundfunk selber von einer ehedem aufgestellten Behauptung öffentlich und in eigenem Namen distanzieren.

Ein Widerrufsanspruch greift im Vergleich zu Gegendarstellung und Unterlassungsanspruch noch weitergehender in die Rechte von Presse und Rundfunk ein, wird doch von dem Veröffentlicher der Erstnachricht verlangt, im eigenen Namen nach außen zu dokumentieren, dass eine Berichterstattung nicht oder zumindest nicht in Gänze zutreffend und korrekt war.

Tatsächlich dürfte es beispielsweise für ein Pressejournal wesentlich schmerzhafter als die bloße Veröffentlichung einer Gegendarstellung sein, wenn es in einer nachfolgenden Magazin-Ausgabe an der Stelle, an der ehedem eine inhaltlich unzutreffende Behauptung aufgestellt wurde, folgende Sätze veröffentlichen muss:

Ein Rechtsanspruch auf Widerruf oder Richtigstellung kann daher grundsätzlich nur gegen in Presse oder Rundfunk aufgestellte unzutreffende Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden und setzt zudem voraus, dass die „beanstandete Veröffentlichung die Persönlichkeit des Betroffenen fortwirkend verletzt“ (BGHZ 128,1). Mit der unwahren Berichterstattung muss in das Persönlichkeitsrecht oder ein sonstiges Recht des Betroffenen eingegriffen worden sein.

Nicht jede inhaltlich unzutreffende Berichterstattung kann einen Widerrufs- oder Berichtigungsanspruch auslösen. Vielmehr ist bei einem geltend gemachten Widerrufsanspruch immer abzuwägen zwischen den durch die Presse- und Rundfunkfreiheit vermittelten Grundrechten einerseits und den durch die Berichterstattung tangierten Grundrechten der Betroffenen andererseits. Nur dann, wenn die aufgetretene Störung nicht anders beseitigt werden kann und es zur Beseitigung der Rufbeeinträchtigung im Einzelfall erforderlich ist, kann ein Anspruch auf Richtigstellung oder Widerruf begründet sein. Dieses Erfordernis der andauernden Rufbeeinträchtigung kann im Einzelfall nicht mehr gegeben sein, wenn die fragliche Berichterstattung bereits einige Zeit zurück liegt und gegebenenfalls schon in Vergessenheit geraten ist.

Ein Widerrufs- oder Berichtigungsverlangen kann allerdings nicht alleine mit dem Hinweis auf eine jederzeit mögliche oder im Einzelfall sogar bereits erfolgte Gegendarstellung abgewehrt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Beschluss vom 14.01.1998 festgestellt, dass es sehr wohl einen Unterschied für den Leserkreis macht, ob einer Tatsachenbehauptung lediglich von einem Betroffenen im Rahmen einer Gegendarstellung widersprochen wird, oder ob der Urheber der unzutreffenden Nachricht zur Richtigstellung im eigenen Namen verurteilt wird (BVerfG, 1 BvR 2073/97).

Ein Widerruf oder eine Berichtigung einer falschen Tatsachenbehauptung muss sich inhaltlich freilich auf die bloße Korrektur der angegriffenen Behauptung beschränken. Insbesondere ist mit dem Widerrufsanspruch nach der Rechtsprechung keine Genugtuungsfunktion für den Betroffenen verbunden. Im Einzelfall kann es jedoch gerechtfertigt sein, wenn ein Pressemedium einen Widerruf oder eine Richtigstellung sehr prominent auf dem Titelblatt ihres Erzeugnisses veröffentlichen muss.