Gegen welche Berichterstattung kann man einen Unterlassungsanspruch geltend machen?

Ein Unterlassungsanspruch kann vor allem dann geltend gemacht werden, wenn in Presse oder Medien unrichtige Tatsachenbehauptungen über eine Person aufgestellt wird. Einem Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht zugänglich sind hingegen bloße Meinungsäußerungen, Schlussfolgerungen oder bloße Werturteile. Einer bloßen Meinungsäußerung kann man allerdings dann mit einem Unterlassungsanspruch begegnen, wenn sie die Grenze zu so genannten ehrverletzenden „Schmäkritik“ überschritten hat. Auch kann eine Berichterstattung, die ohne rechtfertigenden Grund in die Privat- oder sogar Intimsphäre einer Person eindringt, mittels eines Unterlassungsanspruchs für die Zukunft untersagt werden.

Abgrenzung Tatsachenbehauptung – Meinungsäußerung

Ähnlich wie bei einem Anspruch auf Gegendarstellung kann es im Einzelfall durchaus Probleme machen, eine – einem Unterlassungsanspruch zugängliche – Tatsachenbehauptung von einer – grundsätzlich nicht unterlassungsfähigen – Meinungsäußerung zu unterscheiden.

Die Nachricht, „Fußballer M. heiratet nächste Woche in Kitzbühl“ ist mit Sicherheit eine Tatsachenbehauptung und muss, wenn sie nicht erweislich wahr ist, auf entsprechenden Antrag hin von der Presse oder den Medien unterlassen werden. Hingegen ist der Passus in einem Bericht „Die fünfte Ehe des Fußballers M. ist nun aber wirklich genug“ eine Meinungsäußerung des verantwortlichen Journalisten und als solche auch nicht angreifbar.

Tatsachen können im Gegensatz zu Meinungsäußerungen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und notfalls bewiesen werden. Eine scharfe Trennung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist aber in vielen Fällen nicht oder nur schwierig möglich, da Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen im konkreten Fall ineinander übergehen können.

Gerichte hatten zum Beispiel in den siebziger Jahren die Gelegenheit, sich intensiv über die Aussage eines sozialdemokratischen Politikers Gedanken zu machen, wonach „Die CSU … die NPD von Europa“ sei. Während Land- und Oberlandesgericht in dieser Aussage noch eine unzulässige Tatsachenbehauptung erblickten, hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen auf und wertete die Aussage als grundsätzlich zulässige Meinungsäußerung (BVerGE 61, 1).

Meinungsäußerung wird zur unzulässigen Schmähkritik

Losgelöst von der Schwierigkeit der Abgrenzung vom Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung kann man aber jedenfalls dann immer auch gegen Werturteile und Meinungsäußerungen vorgehen, wenn sie im Gewand des so genannten „Schmähkritik“ daher kommen. Dieser von der Rechtsprechung geprägte Begriff bedeutet nichts anderes als den unzulässigen Eingriff in die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht einer Person.

Von einer – zu unterlassenden – Schmähkritik ist mit Sicherheit dann auszugehen, wenn die Berichterstattung in Presse oder Medien die strafrechtliche Grenze zu Beleidigung überschritten hat.

In Anbetracht der Fülle von Gerichtsentscheidungen zur Frage, wann eine Meinungsäußerung eine unzulässige Schmähkritik beinhaltet, ist im konkreten Einzelfall eine rechtssichere Prognose nur schwer möglich.

So wurde das Vorliegen von Schmähkritik zum Beispiel im Einzelfall bejaht für die Benennung einer Person als „Nazi“ oder „alter Nazi“, ohne dass die gemeinte Person einen direkten Bezug zum 3.Reich gehabt hätte, die Bezeichnung der GSG 9 als „Killertruppe“ oder eines Richters als „Verfassungsfeind“.

Keine Schmähkritik sei hingegen nach Einschätzung der Gerichte der Satz „Soldaten sind Mörder“, die Bezeichnung von Kreditvermittlern als „Kredithaie“ oder die Wertung von kommunalen Parküberwachern als „Drückerkolonne“, „Abkassierkolonne“ oder „gierige Geier“.

Geschützte Privat- und Intimsphäre

Einem Unterlassungsanspruch zugänglich ist schließlich die Ton-, Bild oder in Schriftform gehaltene Berichterstattung, die ohne rechtfertigenden Grund in die Privat- oder Intimsphäre einer Person eingreift. Hier muss im Einzelfall immer wieder abgewogen werden, zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Pressefreiheit andererseits. Je intensiver der Eingriff in die Rechte des Betroffenen und je gravierender die Folgen der Berichterstattung sind, desto höher sind die Chancen für einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung. Absolut tabu sind in jedem Fall Berichte, die die Intimsphäre von Personen berühren.