Wann kann man statt oder neben dem Schadensersatz eine Geldentschädigung fordern?

Nicht immer ist mit einer unzutreffenden oder rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifenden Berichterstattung ein messbarer materieller Schaden verbunden. So sind effekthascherisch aufgemachte – aber frei erfundene – Meldungen, wonach sich eine bestimmte Person des öffentlichen Lebens mit ernsthaften Heiratsabsichten trage oder alternativ an einer ernsten Krankheit leide, für die betroffene Person zunächst nur absolut ärgerlich, führen aber nicht unmittelbar zu einem messbaren Vermögensschaden.

Trotzdem billigt die Rechtsprechung dem von einer schuldhaft rechtswidrigen Berichterstattung Betroffenen einen Anspruch auf Geldentschädigung als Ausgleich für den erlittenen „ideellen Schaden“ zu.

Immer dann, wenn es sich bei der Berichterstattung „um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann“ (so BGHZ 128,1), steht einem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.

Ob eine Berichterstattung im Einzelfall zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen führt, hängt nach der Rechtsprechung „insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab“ (BGH, Urteil vom 15.12.1987 - VI ZR 35/87).

Nicht jeder rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Berichterstattung führt zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. Nachdem dieser Anspruch im Gesetz nicht verankert, sondern vielmehr auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht, kann dieser Anspruch immer nur als letztes mögliches Mittel bei tatsächlich massiv beeinträchtigenden Vorfällen in Presse und Medien zum Einsatz kommen.

Mit diesen Anspruch auf Geldentschädigung soll zweierlei bewirkt werden: Zum einen soll der von der Berichterstattung betroffenen Person eine Genugtuung und ein Ausgleich für die sie belastenden Meldungen verschafft werden. Auf der anderen Seite soll eine Geldentschädigung aber auch präventiv einer weiteren ungehemmten Berichterstattung durch Medien oder Presse vorbeugen.

Wie viel Geldentschädigung zu zahlen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entschädigungssummen in Schwindel erregender Höhe, wie im amerikanischen Rechtsraum nicht unüblich, gibt es im deutschen Recht nicht. Gerichte greifen zur Bemessung der Entschädigungshöhe in der Regel auf so genannte – jedermann zugängliche – Schmerzensgeldtabellen zurück und versuchen so im Streitfall in Anlehnung an bereits entschiedene Fälle zu einem vertretbaren Ergebnis zu gelangen.