Wann kann als Betroffener nach einer Berichterstattung Schadensersatz verlangen?

Ist man Gegenstand einer unzutreffenden Berichterstattung in Presse oder Medien, dann bleibt es häufig nicht dabei, dass die fragliche Meldung beim Betroffenen heftigen Ärger auslöst. In vielen Fällen ist mit der Berichterstattung vielmehr ein für den Betroffenen messbarer Schaden verbunden. Dieser Schaden kann z.B. in dem Verlust des Arbeitsplatzes nach einer negativen Pressemeldung oder auch in massiven Umsatzeinbußen nach Veröffentlichung einer für das Image der eigenen Firma abträglichen Meldung liegen.

In all diesen Fällen, in denen durch eine Berichterstattung in den Massenmedien ein messbarer Schaden entstanden ist, steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens im Raum.

Nach § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt. In presse- und medienrechtlichen Angelegenheiten kommen als verletztes Schutzgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB oft das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei Berichten mit Bezug zu Wirtschaftsunternehmen oft das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als „sonstiges Recht“ nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Wird durch die Berichterstattung schuldhaft und widerrechtlich in diese Rechte eingegriffen und dadurch beim Betroffenen ein messbarer Schaden ausgelöst, dann ist der Urheber der Meldung dem Grunde nach zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Weiter kommt als Anspruchsnorm in presse- und medienrechtlichen Angelegenheiten für einen Betroffenen der Absatz 2 des § 823 BGB in Betracht, wonach derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Solche Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB sind beispielsweise die §§ 185 ff. StGB, wo die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung geregelt sind. Eine in der Presse oder den Medien veröffentlichte Beleidigung kann als über den § 823 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch für die beleidigte Person führen.

Schließlich kommen als Anspruchsgrundlagen noch der § 824 BGB bei kreditgefährdenden Aussagen in Presse oder Medien und der § 826 BGB bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung in Betracht.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist regelmäßig dreierlei:

Die Berichterstattung muss

  • in geschützte Rechte des Betroffenen eingreifen,
  • widerrechtlich, und
  • schuldhaft

erfolgt sein.

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Berichterstattung durch Presse oder Medien kann in vielfältiger Weise in das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen eingreifen. So kann bereits die Veröffentlichung eines Photos eines Betroffenen ohne dessen Einwilligung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, § 22 KUG (Kunsturhebergesetz). Aber auch die verzerrende oder beleidigende Darstellung einer Person, erfundene Interviews, verfälschte Zitate, Fotomontagen oder das unbefugte Eindringen in die geschützte Privat- und erst recht Intimsphäre einer Person oder auch das unautorisierte werbliche Ausnutzen einer Person können das Persönlichkeitsrecht verletzen.

Widerrechtlichkeit des Eingriffs

Um zu einem Schadensersatzanspruch zu kommen muss der Eingriff durch Presse oder Medien jedoch weiter rechtswidrig gewesen sein. Tatsächlich kann nämlich nicht jede Berichterstattung, auch soweit sie in das Persönlichkeitsrecht eingreift, widerrechtlich sein. Dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht steht nämlich immer die ebenfalls vom Grundgesetz geschützte Freiheit der Kommunikation und die Pressefreiheit nach Art. 5 GG (Grundgesetz) gegenüber. In jedem Einzelfall ist demnach abzuwägen, ob der erfolgte Eingriff von der Rechtsordnung missbilligt und damit rechtswidrig war.

Rasch beendet ist die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit in den Fällen, in denen nachgewiesen falsche Behauptungen von den Massenmedien verbreitet werden. Eine solche Veröffentlichung muss ein Betroffener regelmäßig nicht hinnehmen.

Wesentlich komplexer fällt eine Abwägung aber in Fällen aus, in denen es um grundsätzlich wahre Tatsachenbehauptungen und erst recht dann aus, wenn es um in Presse oder Medien veröffentlichte Meinungsäußerungen geht. Können Presse oder Medien hier im Einzelfall für sich die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 GG, § 193 StGB, § 824 BGB) in Anspruch nehmen, so entfällt mit der Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung auch ein Schadensersatzanspruch.

Verschulden des Journalisten erforderlich

Können Ansprüche auf Unterlassen oder Widerruf einer das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Berichterstattung nach Feststellung der Widerrechtlichkeit der Meldung ohne weiteres geltend gemacht werden, so bedarf es zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs des zusätzlichen Merkmals des Verschuldens. Entscheidend ist hier die Beantwortung der Frage, ob die journalistische Sorgfaltspflicht im Einzelfall beachtet wurde. Wurde jedoch mit der Berichterstattung auch nur leicht fahrlässig oder sogar vorsätzlich gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, ist ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe begründet.