Recht am eigenen Bild

Das Fotografieren von Menschen und die anschließende Veröffentlichung der Bilder werden von Betroffenen durchaus sehr unterschiedlich wahrgenommen. Während es die einen als Auszeichnung und Bestätigung ihrer persönlichen Wichtigkeit empfinden, wenn sie in den einschlägigen Blättern und Magazinen in mindestens jeder zweiten Ausgabe auch in Bildform Erwähnung finden, sind andere von dem permanenten Eindringen von Paparazzi in ihr Leben nur noch genervt.

Man muss aber gar nicht unbedingt prominent sein, um das dringende Bedürfnis zu verspüren, über die öffentliche Verbreitung von Abbildungen der eigenen Person ein Wörtchen mitreden zu wollen und solche Veröffentlichungen im Einzelfall auch untersagen zu können.

Zum Schutz des einzelnen vor unerwünschter Zurschaustellung von Bildern gibt es im deutschen Recht ein ausgewogenes System von gesetzlichen Vorschriften und richterlicher Rechtsfortbildung, mit denen sich die allermeisten Fälle der Veröffentlichung von Personenabbildungen abhandeln lassen. Grundsätzlich gilt dabei, dass sich Politiker und Prominente die Veröffentlichung von Abbildungen ihrer Person eher gefallen lassen müssen, als Normalverbraucher. Prominente Schauspieler, Sportler oder Politiker müssen also in gewissem Umfang dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zollen und hinnehmen, dass Fotos von Ihnen in den Medien veröffentlicht werden. Freilich können auch solche „Personen der Zeitgeschichte“ nicht schrankenlos durch die Verbreitung von Fotos in die Öffentlichkeit gezerrt werden.

Schutz für Normalverbraucher

Der Persönlichkeitsschutz für den normalen und nicht prominenten Bürger im Hinblick auf die Veröffentlichung von Fotos ist im deutschen Recht sehr stark ausgeprägt. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) gilt nämlich der strikte Grundsatz, wonach „Bildnisse … nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ dürfen. Solange der auf dem Foto Abgebildete also nicht sein unmissverständliches O.K. zur Veröffentlichung gegeben hat, ist die Verbreitung des Fotos eines Menschen, egal ob in Zeitschrift, Zeitung, Fernsehen oder Internet grundsätzlich unzulässig.

Zulässig ist die Veröffentlichung natürlich dann, wenn der Betroffene hierzu seine Einwilligung erteilt hat, wobei diese Einwilligung vermutet wird, wenn die abgebildete Person für das Foto eine Gegenleistung erhalten hat.

Nach den §§ 23 und 24 KUG gibt es weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Veröffentlichung von Personenabbildungen: So ist die Veröffentlichung zum Beispiel zulässig auf

  • Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, auf
  • Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, auf
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, oder auf
  • Bildern, sofern deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, macht sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, § 33 KUG.

Noch weitergehend ist der Schutz des einzelnen Bürgers, der durch die Strafnorm in § 201 a StGB (Strafgesetzbuch) vermittelt wird. Danach ist nämlich bereits das „Herstellen“ oder „Übertragen“ (also nicht notwendigerweise das Veröffentlichen) von Bildaufnahmenin einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raumstrafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Mit Hilfe dieser auch als „Spannerparagrafen“ bezeichneten Vorschrift soll der höchstpersönliche Lebensbereich eines jeden einzelnen vor unerwünschten und nicht autorisiertem Eindringen von überambitionierten Fotografen oder Webcam-Betreibern geschützt werden.

Neben diesem strafrechtlichen Schutz stehen demjenigen, der von einer unzulässigen Veröffentlichung seiner Abbildung betroffen ist, gegen den Veröffentlicher zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassen und gegebenenfalls auch auf Schadensersatz und Geldentschädigung geltend machen.

Schutz für Prominente vor Veröffentlichung von Bildern

Die Veröffentlichung von Bildern von Prominenten oder deren Angehöriger beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wie oben bereits erwähnt, müssen es Prominente wegen des auch von den Gerichten anerkannten Informationsinteresses der Allgemeinheit grundsätzlich die Veröffentlichung von Fotografien ihrer Person hinnehmen.

Nachdem sich jedoch in diesem Bereich eine regelrechte Bildindustrie entwickelt hat, die immer weiter und mit immer stärkeren Teleobjektiven auch in den Privatbereich von Prominenten eingedrungen ist, haben die deutschen Gerichte und insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier deutliche Schranken für die Presse definiert.

Danach gebietet es der Schutz der Privatsphäre von Prominenten, dass Fotos aus der Privatsphäre von Prominenten grundsätzlich nur dann veröffentlich werden, wenn die Fotos einen „Beitrag zu einer Debatte mit Allgemeininteresse erbringen“ (EGMR, Urteil v. 24.06.2004, Az. 59320/00).

Beziehen sich die Fotos alleine auf das Privatleben der abgebildeten Prominenten, dürfte ein solcher Beitrag in aller Regel fehlen.