Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit ist in Deutschland ein wesentliches Grundrecht und resultiert aus Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Jedermann hat nach den Vorgaben der Verfassung das Recht, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Nur dann, so die Idee der Väter des Grundgesetzes, wenn sich jeder Bürger frei informieren kann, ist jedem einzelnen auch die Möglichkeit eröffnet, am demokratischen Entscheidungsfindungsprozess aktiv teilzunehmen. Nur der informierte Bürger kann sich zu einzelnen Sachfragen eine Meinung bilden und sie im Bedarfsfall auch äußern.

Wie wichtig die Freiheit der Informationsbeschaffung für ein funktionierendes demokratisches Staatswesen ist, konnten die Verfasser des Grundgesetzes während der Herrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland erfahren. Im dritten Reich war es unter anderem explizit verboten, ausländische Rundfunksender zu hören und sich auf diesem Weg Informationen zu beschaffen.

Dass die Informationsfreiheit im In- und Ausland noch lange kein Allgemeingut ist, kann man fast täglich in China beobachten, wo nach wie vor krampfhaft versucht wird, über staatliche Zensur der Massenmedien oder des Internets unliebsame Berichterstattung zu unterdrücken. Aber auch Pressesprecher großer christlicher Parteien im Inland müssen sich die Frage gefallen lassen, wie sie es mit der Informationsfreiheit der Bürger halten, wenn sie in Fernsehredaktionen anrufen und dort zumindest den Eindruck hinterlassen, dass TV-Berichte über den politischen Gegner „Diskussionen nach sich ziehen“ würden.

Durch die Informationsfreiheit geschützt ist der grundsätzlich freie und ungehinderte Zugang eines jeden Bürgers zu „allgemein zugänglichen Informationsquellen“. Damit sind nicht nur die klassischen Massenmedien Presse, Rundfunk und Fernsehen gemeint, sondern auch das zunehmend bei der Informationsbeschaffung in den Fokus tretende Internet.

Einfachgesetzlich wurde ein Teilaspekt der Informationsfreiheit im Jahr 2006 für den Bund und durch Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geregelt. Nach § 1 IFG hat jeder hat jeder Bürger „nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen“. Auch in zahlreichen (nicht allen) Bundesländern gibt es vergleichbare Gesetze, die dem Bürger Zugang zu behördlichen Aufzeichnungen und Akten verschaffen sollen.

Die Informationsfreiheit wird jedoch auch in Deutschland nicht schrankenlos gewährleistet. Bereits das Grundgesetz sieht in Art. 5 Abs. 2 GG vor, dass die Informationsfreiheit durch „allgemeine Gesetze“, den „Jugendschutz“ oder das „Recht der persönlichen Ehre“ vonstaatlicher Seite eingeschränkt werden darf.

Ein – zulässiger – Eingriff in die Informationsfreiheit durch ein allgemeines Gesetz setzt zum einen voraus, dass dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die sich zielgerichtet gegen die Informationsfreiheit wenden. Zum anderen muss der Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit, das von dem Gesetz ausgeht, immer verhältnismäßig sein. So enthält zum Beispiel der § 86 StGB (Strafgesetzbuch) und das dort normierte Verbot der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen eine solche – zulässige – Einschränkung der Informationsfreiheit.

Die im Grundgesetz verankerte Informationsfreiheit schützt den einzelnen aber nicht nur vor Zensur-Eingriffen des Staates, sondern vermittelt ihm gegebenenfalls auch gegenüber Dritten einen Rechtsanspruch. So müssen Gerichte bei Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern über das Anbringen von Parabolantennen am Mietobjekt zum Zweck des Empfangs von Rundfunk- und Fernsehsendern zugunsten der Mieter jedenfalls das Grundrecht der Informationsfreiheit in Art 5 Abs. 1 GG berücksichtigen (BVerGE 90, 27).