Was ist eine Gegendarstellung und worauf basiert der Anspruch auf Gegendarstellung?

Die Väter des deutschen Grundgesetzes hatten guten Grund, der Pressefreiheit in Art. 5 GG einen eigenen Abschnitt zu widmen. Durch die Verfassung wird insbesondere das Recht geschützt, Presseerzeugnisse zu gestalten und zu verbreiten.

Freilich bleibt es im Alltagsgeschäft von Presse und Medien nicht aus, dass von Redakteuren und Journalisten im Namen der Pressefreiheit Tatsachenbehauptungen in die Welt gesetzt werden, die unrichtig oder aus Sicht des Betroffenen zumindest grob verzerrend sind. Ist die Veröffentlichung erst einmal am Markt, dann ist der Schaden für den Betroffenen in den allermeisten Fällen bereits angerichtet.

Das Recht auf Gegendarstellung soll einem Betroffenen allerdings auch nach Veröffentlichung einer Meldung die Möglichkeit geben, einer von einem Presseorgan oder in den Medien aufgestellten Behauptung zu widersprechen und die aus seiner Sicht zutreffenden Fakten durch dasselbe Presse- oder Medienorgan, das auch die ursprüngliche Behauptung aufgestellt hat, an die Öffentlichkeit zu bringen.

Zentrale Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Gegendarstellung ist, dass man gegen eine von einem Presse- oder Medienorgan aufgestellte Tatsachenbehauptung zu Felde zieht. Eine Gegendarstellung gegen eine in der Presse oder den Medien veröffentlichte bloße Meinungsäußerung oder gegen ein bloßes Werturteil ist nicht möglich. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung einerseits und Meinungsäußerung/Werturteil andererseits ist dabei im Einzelfall nicht immer einfach.

Das Verfahren zur Geltendmachung einer Gegendarstellung ist dabei mit Bedacht sehr schlank gehalten worden. Es soll dem von der Tatsachenbehauptung Betroffenen nicht zugemutet werden, sich durch mehrere Instanzen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu schleppen, bevor dann vielleicht nach Jahren eine Gegendarstellung veröffentlicht wird und sich kein Mensch mehr an die ursprünglich veröffentlichte Nachricht erinnert. Die notfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren binnen weniger Tage durchsetzbare Gegendarstellung soll dem Betroffenen vielmehr die Möglichkeit eröffnen, auf die aus seiner Sicht unzutreffende Berichterstattung zu erwidern und auf diesem Weg unmittelbar zu reagieren.

Es kommt dabei für einen begründeten Gegendarstellungsanspruch ausdrücklich nicht darauf an, ob die vom Betroffenen gewünschte Entgegnung auf die Presseveröffentlichung wahr oder unwahr ist. Weder das Presseorgan, noch ein gegebenenfalls vom Betroffenen in einem Eilverfahren angerufenes Gericht haben grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung der Gegendarstellung mit der Begründung abzulehnen, dass die Entgegnung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Ist die Gegendarstellung vielmehr formell ordnungsgemäß, ist sie, wie eingereicht, zu veröffentlichen.

Seinen rechtlichen Ausgangspunkt hat der Gegendarstellungsanspruch in den verschiedenen Landespressegesetzen und Landesmediengesetzen der einzelnen Bundesländer in Deutschland sowie – für das Internet relevant – in § 56 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Dort sind, bei weitem nicht einheitlich, ein Rechtsanspruch auf Gegendarstellung und weitere Einzelheiten zu Form, Ort und Gestaltung der Gegendarstellung sowie zu den Kosten einer Gegendarstellung geregelt.

So formuliert Art. 10 Abs.1 BayPrG (Bayerisches Pressegesetz) zum Beispiel wie folgt:

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken.“

Macht ein Betroffener gegen ein Presse- oder Medienorgan berechtigterweise einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend, dann ist die Gegendarstellung für den Betroffenen kostenfrei zu veröffentlichen. Weigert sich das Presseorgan allerdings, eine gewünschte Gegendarstellung auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen, dann ist die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs auf Gegendarstellung für den Betroffenen mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden. Unterliegt er nämlich mit seinem Begehren vor Gericht, hat er neben Gerichtskosten und dem eigenen Anwalt regelmäßig auch den Anwalt der Gegenseite zu bezahlen.