Gegendarstellung, Unterlassung und Widerruf – Wo liegt der Unterschied?

Das deutsche Medien- und Presserecht stellt einem Betroffenen verschiedene Ansprüche gegen eine unzutreffende oder rechtswidrig in seine Grundrechte eingreifende Berichterstattung zur Verfügung. So kann der Betroffene von dem Medium oder Presseorgan bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Gegendarstellung, die Unterlassung oder auch den Widerruf bzw. die Berichtigung einer bestimmten Berichterstattung verlangen.

In den Voraussetzungen überschneiden sich diese Ansprüche in weiten Teilen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen weichen sie voneinander ab.

Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist für den Betroffenen ein schnell einsetzbares Rechtsmittel, um einer in den Massenmedien über ihn verbreitete Meldung in sehr kurzer Zeit seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Eine Gegendarstellung kann durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung bei Gericht in aller Regel so kurzfristig durchgesetzt werden, dass eine unmittelbare Erwiderung auf die unrichtige Berichterstattung in einer der nächsten Ausgaben eines Druckerzeugnisses oder einer Rundfunksendung durchgesetzt werden kann.

Ebenso wie der Unterlassungs- oder der Widerrufanspruch ist auch eine Gegendarstellung vorzugsweise gegen falsche Tatsachenbehauptungen gerichtet. Für einen Anspruch auf eine Gegendarstellung kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Veröffentlichung schuldhaft unzutreffend auf den Markt gekommen ist. Ob dem jeweiligen Journalisten ein fahrlässiges Verhalten in Bezug auf seine Berichterstattung vorgeworfen werden kann, ist für den Gegendarstellungsanspruch nicht entscheidend.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann wegen derselben Berichterstattung neben einem Gegendarstellungsanspruch auch noch ein Unterlassungs- und ein Widerrufsanspruch geltend gemacht werden.

Für den Inhalt der Gegendarstellung ist der Betroffene selber verantwortlich. Das, was von der Gegenseite veröffentlicht werden soll, muss er in seinem Gegendarstellungsbegehren formulieren. Schießt er hier über das Ziel hinaus und beschränkt sich nicht auf die bloße Darstellung von Fakten, verliert er unter Umständen seinen Gegendarstellungsanspruch. Gerichte erkennen einen Gegendarstellungsanspruch entweder nur ganz – wie vom Betroffenen formuliert – oder gar nicht an.

Unterlassungsanspruch

Mit einem Unterlassungsanspruch kann man sowohl gegen eine bereits erfolgte als auch gegen eine unmittelbar bevorstehende Berichterstattung vorgehen. Ziel des Unterlassungsanspruchs ist die Unterdrückung zukünftiger Berichterstattung in der jeweiligen Angelegenheit und in der angegriffenen Form. Voraussetzung für den Anspruch ist ein durch die Berichterstattung ausgelöster rechtswidriger Eingriff in die geschützten Rechte eines Betroffenen, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch das Recht am Unternehmen.

Um die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs feststellen zu können, ist beim Unterlassungsanspruch regelmäßig eine Abwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und dem verletzten Recht auf der anderen Seite erforderlich. Erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen sind in jedem Fall zu unterlassen.

Für einen Unterlassungsanspruch muss bei noch nicht erfolgter Veröffentlichung eine so genannte „Erstbegehungsgefahr“ bzw. bei bereits erfolgter Berichterstattung eine „Wiederholungsgefahr“ vom Betroffenen dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden.

Widerrufs- und Berichtigungsanspruch

Ein Widerrufsanspruch ist der am weitesten gehende Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch oder beim Anspruch auf Unterlassen, setzt man hier einer unzutreffenden Berichterstattung nicht nur ein eigenes Statement entgegen bzw. verhindert die (weitere) Verbreitung einer Meldung, sondern verlangt von dem Veröffentlicher, dass er sich von seiner eigenen Meldung im eigenen Namen distanziert bzw. diese berichtigt.

Ein Widerrufsanspruch kann dabei nur gegen Tatsachenbehauptungen – nicht gegen Meinungsäußerungen – durchgesetzt werden, und setzt neben der Rechtswidrigkeit der Störung, die von der Berichterstattung ausgeht, auch voraus, dass ein öffentlicher Widerruf der Berichterstattung erforderlich ist.

Der bereits erfolgte Abdruck einer Gegendarstellung in der gleichen Sache steht einem Widerrufsanspruch zwar nicht entgegen, jedoch gehen die Gerichte davon aus, dass ein Widerruf dann nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn die unzutreffende Berichterstattung vom Veröffentlicher bereits in anderer Weise richtig gestellt wurde.