Wo und wie muss eine Gegendarstellung veröffentlicht werden?

Die einschlägigen Landespressegesetze sehen für eine Gegendarstellung regelmäßig vor, dass sie „in einem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text“ zu veröffentlichen ist. Der (angestrebte) Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dass ein Betroffener seinen Widerspruch gegen eine in der Presse veröffentlichte Tatsachenbehauptung in möglichst genau der Aufmachung kundtun kann, in der auch die Ausgangsmeldung erschienen ist.

Der Sinn einer Gegendarstellung würde auch komplett entwertet, wenn man einer ehedem prominent und nicht selten effekthascherisch veröffentlichten Meldung mit einer auf der vorletzten Seite versteckten Gegendarstellung begegnen müsste.

Wie weit dieses Prinzip der adäquaten Erwiderung gehen kann, musste Anfang 1998 ein in Deutschland regelmäßig erscheinendes Organ der Regenbogenpresse erfahren. Diese Zeitschrift hatte nämlich auf ihrer Titelseite in Schlagzeilen die bevorstehende „Märchenhochzeit“ einer prominenten Adeligen angekündigt. Die betroffene Adelige erwiderte diese Berichterstattung mit dem trockenen Hinweis in Form einer Gegendarstellung, dass sie „derzeit keinerlei Heiratsabsichten“ habe.

Der für das Magazin ernüchternde Inhalt dieser Gegendarstellung wäre von den verantwortlichen Redakteuren und Verlegern wahrscheinlich noch hingenommen worden. Was das Magazin aber absolut nicht akzeptieren wollte, war die Forderung der zu Unrecht der Hochzeitspläne Verdächtigten, das Magazin möge die Gegendarstellung bitte auf der Titelseite mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift veröffentlichen. Die Betroffene versuchte also mit ihrem Begehren nicht mehr und nicht weniger, als die Titelseite der Zeitschrift mit ihrer Gegendarstellung zu kapern.

Landgericht und Oberlandesgericht hielten den geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch auch hinsichtlich des gewünschten Veröffentlichungsortes für gerechtfertigt. Die Zeitschrift rief daraufhin gegen die für sie nachteiligen Zivilurteile das Bundesverfassungsgericht an und machte eine unzulässige Beeinträchtigung der Pressefreiheit geltend.

Umsonst. Das Verfassungsgericht konnte in den Urteilen der Zivilgerichte keinen Verstoß gegen das Grundgesetz erkennen. Es teilte vielmehr mit, dass selbst wenn das Titelblatt einer Publikation von durchaus besondere Bedeutung sein und die Identität eines Blattes präge, so obliege „dem Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen“ (BVerfG Beschluss v. 14.01.1998, Az. 1 BvR 1861/93). Auf Titelseiten veröffentliche Gegendarstellungen werden nach Auffassung des Verfassungsgerichts dadurch „gerechtfertigt, dass wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit, die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die sie finden, auch die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist“.

Trotz dieser deutlichen Worte werden auf Titelseiten von Magazinen veröffentlichte Gegendarstellungen natürlich auch zukünftig eher die seltene Ausnahme als die Regel bleiben.

Berechtigt geforderte Gegendarstellungen darf von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Presseorgan nichts hinzugefügt werden. Ebenso darf im Rahmen der Veröffentlichung nichts weggelassen werden.

Allerdings wird den Redaktionen und Verlagen zugebilligt, eine Gegendarstellung mit einem so genannten „Redaktionsschwanz“ zu versehen. Eine Gegendarstellung eines Betroffenen kann also mit einer Erwiderung versehen werden. Die Äußerung muss sich allerdings ihrerseits zwingend auf Tatsachenbehauptungen beschränken. Werturteile oder Kommentierungen sind nicht zulässig. Solche Nachbemerkungen dürfen jedenfalls im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Wirkung einer Gegendarstellung vollkommen verpufft oder zu einer weiteren Beeinträchtigung bei dem Betroffenen führt. Zulässig ist in jedem Fall die Anmerkung, wonach die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt abgedruckt werden muss und die Redaktion bei ihrer Sachverhaltsdarstellung bleibt.