Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Gegendarstellung?

Der Anspruch auf eine Gegendarstellung kann bei Presseerzeugnissen immer nur gegen den „verantwortlichen Redakteur“ und den „Verleger“ der Publikation geltend gemacht werden.

Verleger ist der Unternehmer oder das Verlagsunternehmen, das das periodisch erscheinende Druckwerk herausbringt. Der verantwortliche Redakteur ist derjenige, der die Entscheidung treffen kann, ob ein bestimmter Artikel veröffentlicht wird oder nicht.

In der Praxis kann es schwierig sein, die Person des verantwortlichen Redakteurs, die auch nicht mit dem Verfasser des beanstandeten Artikels oder etwa einem Chefredakteur identisch sein muss, in der zur Verfügung stehenden Zeit festzustellen. Wesentlich einfacher ist es regelmäßig, mit Hilfe des Impressums in dem Presseorgan, den Verleger als Ansprechpartner für einen Gegendarstellungsanspruch ausfindig zu machen.

Nachdem man nach den gesetzlichen Vorschriften die Wahl hat, ob man Redakteur oder Verleger oder beide zusammen als so genannte Gesamtschuldner für die Geltendmachung einer Gegendarstellung in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich in der Regel, sich auf den leichter identifizierbaren Verleger zu konzentrieren, will man nicht wegen eines genehmeren Gerichtsstands den Redakteur in Anspruch nehmen.

Jeder der beiden nach den Pressegesetzen zur Gegendarstellung Verpflichteten hat in begründeten Fällen dafür zu sorgen, dass die Gegendarstellung unverzüglich abgedruckt wird. Es ist insbesondere unzulässig, wenn der Redakteur auf die Weigerung des Verlegers oder umgekehrt verweist.