Wie hat eine Gegendarstellung auszusehen?

Eine Gegendarstellung hat umso größere Aussichten auf Erfolg, je knapper sie gehalten ist. Je länger man eine Gegendarstellung formuliert, desto höher wird das Risiko, dass ihr Abdruck berechtigterweise verweigert wird.

Die wesentlichen inhaltlichen Eckpunkte einer Gegendarstellung sind in Art.10 BayPrG (Bayerisches Pressegesetz) wie folgt zusammengefasst:

Die Gegendarstellung muss

  • die beanstandeten Stellen bezeichnen,
  • sich auf tatsächliche Angaben beschränken, und
  • vom Einsender unterzeichnet sein.

Auch wenn nicht in allen Landespressegesetzen das Erfordernis der Anknüpfung an den ursprünglich veröffentlichten Text vorgesehen ist, empfiehlt es sich für eine erfolgreiche Gegendarstellung auf die in der Presse veröffentlichte Erstmitteilung Bezug zu nehmen.

Diese Bezugnahme auf den beanstandeten Text sollte auch zwingend konkret wörtlich erfolgen und darf insbesondere keine Interpretationen des angegriffenen Textes enthalten, um den Erfolg der Gegendarstellung nicht zu gefährden.

Als Überschrift wird im Regelfall das Wort „Gegendarstellung“ zutreffend sein. Ist die beanstandete ursprüngliche Textpassage ihrerseits in einer Überschrift abgedruckt gewesen, kann der Betroffene auch den Abdruck einer so genannten „Gegenüberschrift“ verlangen.

Die angegriffene Tatsachenbehauptung kann man im Weiteren dann in der Gegendarstellung als „unzutreffend“, „falsch“ oder auch „unwahr“ bezeichnen. Hüten sollte man sich hingegen vor weitergehenden Formulierungen, wonach etwa die in der Presse aufgestellte Behauptung „nicht anders zu erwarten“ oder für „das Blatt typisch“ gewesen sei.

Eine Gegendarstellung enthält darüber hinaus regelmäßig eine Entgegnung auf die beanstandete Behauptung. Der Betroffene hat in dieser Entgegnung die Möglichkeit, der Öffentlichkeit seine Sicht der Dinge mitzuteilen. Auch hier gilt wieder: Je knapper und punktgenauer die Entgegnung, desto größer sind wieder die Chancen, dass man einen Veröffentlichungsanspruch notfalls auch bei Gericht durchsetzen kann. Der Kern einer jeden Gegendarstellung ist, dass man der in der Presse aufgestellten Tatsachenbehauptung eine eigene entgegensetzt.

Man darf die Entgegnung in keinem Fall zur Generalabrechnung mit dem verantwortlichen Redakteur nutzen und dem beanstandeten Text einen eigenen journalistischen Beitrag entgegensetzen. Man muss sich zwingend, auch wenn es schwer fällt, auf die Fakten beschränken. Eigene Wertungen oder Meinungsäußerungen haben in einer Gegendarstellung nichts verloren.

Nur in sehr beschränktem Umfang sollte man der eigenen Tatsachenbehauptung weitere Erläuterungen folgen lassen. Dies ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, um der Öffentlichkeit die Zusammenhänge zu erläutern, erhöht aber auch wiederum das Risiko, dass der Abdruck der Gegendarstellung insgesamt berechtigt verweigert wird.

Schließlich hat man noch darauf zu achten, dass der Umfang der gewünschten Gegenerklärung nicht über das gesetzlich zulässige Maß hinausschießt. In den Landespressegesetzen wird regelmäßig auf die notwendige „Angemessenheit“ des Umfangs einer Gegenerklärung verwiesen. Was im Einzelfall angemessen ist, wird immer im Hinblick auf die mit der Gegenerklärung angegriffene ursprüngliche Erklärung zu beurteilen sein. Man ist jedenfalls auf der sicheren Seite, wenn der Umfang der eigenen Gegenerklärung nicht über den Umfang der beanstandeten Ersterklärung hinausgeht.

Man verwirkt seinen Rechtsanspruch auf eine Gegendarstellung schließlich dann, wenn der Inhalt der Gegendarstellung offensichtlich unwahr ist. Zwar besteht weder für anspruchsverpflichtete Verleger noch Redakteure noch für die im Streitfall angerufenen Gerichte ein Prüfungsrecht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes einer Gegendarstellung. Ist der Inhalt der Gegendarstellung jedoch evident unwahr, sodass die Unwahrheit für jedermann auf der Hand liegt, entfällt die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung.